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Beiträge



Vollstreckung in Spanien
(April 2009)

Grundstücksversteigerung
(SurDeutsche, 10/2008)

Testamentsvollstreckerbefugnisse nach
deutschem und spanischem Recht

(SurDeutsche, 10/2008)

 Jammern auf hohem Niveau
 (SurDeutsche, 24.04.2008)

Änderungen in der Besteuerung
von Nichtresidenten

(2006)
 

Vollstreckung in Spanien


Im Gegensatz zum deutschen Recht findet die Zwangsvollstreckung in Spanien im Rahmen eines besonderen Vollstreckungsprozesses statt. Der Vollstreckungsgläubiger muss hierzu Klage vor dem zuständigen Gericht erheben und im Besitz eines vollstreckbaren Titels sein. Zu den vollstreckbaren Titeln gehöhren - ähnlich wie im deutschen Recht - rechtskräftige richterliche Entscheidungen und öffentliche Urkunden, insbesondere auch notarielle Schuldanerkenntnisse.

Die Vollstreckung ausländischer Vollstreckungstitel richtet sich im Verhältnis zu Deutschland regelmässig nach der EG-Verordnung 44/2001 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen. Danach kann ein Titel aus einem Mitgliedsstaat der EU grundsätzlich auch in allen anderen Mitgliedsstaaten ohne weitere materiell-rechtliche Prüfung vollstreckt werden. Zuständig für die Vollstreckungsklage sind in Spanien die Amtsgerichte (Juzgados de Primera Instancia).

Die Stellung des Richters im Volltreckungsverfahren ist nicht mehr die des Richters im Erkenntnisverfahrens. Vielmehr beschränkt sich der Richter im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens auf die Erfüllung des in dem Titel enthaltenen Vollstreckungsgegenstands gemäss Vollstreckungsauftrag des Gläubigers.

Von seiten des Schuldners können in dem Vollstreckungsverfahren mit der Vollstreckungsgeegnklage nur solche Einwendungen geltend gemacht warden, die in dem Verfahren, auf dem der Titel beruht, nicht geltend gemacht werden konnten, weil sie erst nach dem für die Entscheidung massgeblichen Zeitpunkt entstanden sind (Beispiel: nachträägliche Zahlung der Klagesumme).

Weist der Zahlungstitel keine Fehler auf und ist der Betrag bestimmt und fällig, ordnet der Richter im Regelfall die Pfändung des Schuldnervermögens an. Dabei kann es Finanzinstitute, Steuerbehörden, Sozialversicherung, Grundbuchämter etc. auffordern, umfassende Auskünfte über die Vermögenslage des Schuldners zu erteilen. Eine Sicherheitsleistung in Form einer Kaution oder Bürgschaft ist nicht zwingend erforderlich.

In der Praxis sind die Vollstreckungsverfahren relativ zeitaufwendig und werden dadurch erschwert, dass der Gläubiger selbst vollstreckbare Vermögenswerte des Schuldners anzugeben hat. Dieses erfordert oft vorhergehende Nachforschungen und führt häufig dazu, dass man trotz Titels keine Möglichkeit hat, diesen zu vollstrecken, da Vermögenswerte nicht bekannt oder beiseite geschafft wurde. Nach Abschluss des Verfahrens kann die Verwertung der Vermögensgegenstände erfolgen.

Dr. Norbert Reiners
Rechtsanwalt und Abogado